§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt
den Namen „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V.
Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Starnberg unter Nr. 0467
eingetragen.
Der Verein hat
seinen Sitz in Tutzing.
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V. ist – wie
zuletzt das Bundesverwaltungsgericht 37, 344 ff. vom 23.3. 1971
bindend festgestellt hat – eine Weltanschauungsvereinigung, die
nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137
Weimarer Reichsverfassung den Religionsgesellschaften rechtlich
gleichgestellt ist.
(2) Zweck des Vereins ist es, die religionsphilosophischen
Einsichten der Gotterkenntnis Mathilde Ludendorffs unter allen
Menschen, die dafür aufgeschlossen sind, durch Wort und Schrift
zu verbreiten und in der Gemeinschaft zu pflegen. Jede
politische Tätigkeit ist dem Verein als solchem untersagt. Das
Recht der Beurteilung politischer und geschichtlicher Ereignisse
aus der Sicht der Gotterkenntnis bleibt davon unberührt. Das ist
im Rahmen der geltenden Gesetze zulässig.
(3) Als „Gotterkenntnis" werden die Gesamterkenntnisse aus den
philosophischen Hauptwerken Mathilde Ludendorffs bezeichnet. Die
Titel dieser Hauptwerke sind in der Anlage aufgeführt. Die
Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Pflege dieser Weltanschauung dient der
philosophisch–weltanschaulichen Erkenntnis und im einzelnen
mittelbar folgenden Aufgaben und Zielen:
-
Dem Gotterleben und der Gotterhaltung in allen Völkern. Die
Völker mit ihrem Reichtum an Kulturen, Gemütswerten und
Erlebnisweisen dienen aus der Sicht der Gotterkenntnis
fürsorglich der Gotterhaltung in der Menschenseele.
-
Dem Schutz der im Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland verankerten Grundrechte, vor allem dem Schutz
der persönlichen Freiheit als Bedingung für eine freie
Ichentfaltung, ausgerichtet an den göttlichen Werten des
Guten, Wahren, und Schönen, der Menschenwürde, der
Verantwortung, der Menschenliebe, sowie an einem von diesen
Werten geleiteten Fühlen und Handeln.
-
Der Erhaltung des Friedens.
-
Der Ebenbürtigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter.
-
Dem Schutz der Familie und der Kinder.
-
Der Erhaltung der gottgewollten Mannigfaltigkeit der Völker
und Kulturen in friedlicher Gleichberechtigung und
gegenseitiger Achtung, ohne Bevorzugung oder Benachteiligung
auf Grund von Rasse, Religion und Ideologie.
-
Der Pflege der Kultur, die als Erscheinung gewordenes
göttliches Erleben weiteres Gotterleben wecken und somit der
Gotterhaltung im Volke dienen kann.
-
Der Förderung der Heimatliebe, der Verbundenheit mit der
Natur und der Bereitschaft zur Bewahrung der Umwelt.
Zur Pflege dieser Weltanschauung gehören folglich auch die
Aufklärung über seelenschädigende Einflüsse und deren Abwehr.
Der Verein wendet sich gegen Gottleugnung und philosophischen
Materialismus und die daraus entstehende Entseelung und
Vermassung, er wendet sich gegen rassistische, religiöse und
ideologische Überheblichkeit, Unduldsamkeit, Bevormundung, gegen
Unterdrückung, Verfolgung und Gewalttätigkeit.
(5) Der Verein pflegt seine Weltanschauung durch ein umfassendes
Tätigkeitsfeld:
-
Erkenntnis und Bewertung des Weltganzen und der Stellung des
Menschen in ihm.
-
Pflege und Vertiefung der philosophischen Erkenntnisse
Mathilde Ludendorffs durch Schrifttum, Vorträge, Tagungen
und Familientreffen.
-
Hinführung Gott suchender Menschen zur Gotterkenntnis und
ihre Verbreitung in Wort und Schrift.
-
Editierungen und Neuauflagen der philosophischen Werke
Mathilde Ludendorffs, deren Übersetzung in andere Sprachen
und die Herausgabe neuen Schrifttums zur Pflege und
Verbreitung dieser weltanschaulichen Erkenntnisse.
-
Verteidigung der Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses und der Ausübung der
Weltanschauung gemäß Artikel 4 Grundgesetz und Verteidigung
des Selbstbestimmungsrechts der Völker und Staaten gemäß den
Bestimmungen des Völkerrechts.
-
Schulungen der Eltern und Erzieher im Hinblick auf die
Eigenart der Kinderseele und im Hinblick auf die
Verantwortung gegenüber dem Sinn des Lebens.
-
Pflege von Kultur (Musik, Literatur, Philosophie usw.) und
Brauchtum (Jahresfeiern, Liedgut, Volkstanz usw.).
-
Weltanschauliche Klärung und Beurteilung
religiös-weltanschaulicher, ethischer, psychologischer und
historischer Fragen, Ereignisse und Standpunkte.
-
Wahrnehmung des allen Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen zustehenden sogenannten
Öffentlichkeitsanspruchs im politischen Raum. Dies geschieht
ebenso wie die Wahrnehmung und Pflege der Weltanschauung im
Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der
Werteordnung des Grundgesetzes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 4 Innerer
Aufbau und Organe des Vereins
(1) Der Verein besteht nur aus Einzelmitgliedern. Eine
Zusammenfassung in Einzel- oder Ortsgruppen hat zu unterbleiben.
Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Fördermitglieder. Deren
Rechte und Pflichten sind in § 10 beschrieben.
(2) Der Verein kann nur mit Zustimmung des Vorstandes tätig
werden; Veranstaltungen und Veröffentlichungen im Namen des
Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die
Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der beiden bisherigen
stellvertretenden Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung auf
fünf Jahre gewählt. Danach werden die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Alten Vorstand vom neuen
Vorsitzenden vorgeschlagen und ebenfalls von der
Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Sollte zwischen
altem Vorstand und neuem Vorsitzenden keine Einigung über den
Wahlvorschlag zu erzielen sein, entscheiden Beirat, alter
Vorstand und neuer Vorsitzender mittels Abstimmung durch
einfache Stimmenmehrheit über die zu benennenden Kandidaten. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Zuständigkeiten:
-
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind.
-
Er erstellt eine Vereinsordnung, die Abläufe und Verfahren
regelt, die sich aus der Satzung ergeben
-
Er setzt nach Anhören des Beirats die Höhe des
Mindestmitgliedsbeitrages fest. Die geltende Höhe wird
jeweils in der Vereinsordnung festgehalten. Der Vorstand
kann in begründeten Fällen für Auszubildende, Studenten,
Arbeitslose, sowie bei besonderen Verdiensten auf den
Mindestmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise verzichten oder
ihn stunden.
-
Er bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung und die
Beiratssitzung vor und beruft sie ein.
-
Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
-
Er verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über die
Verwendung des Vereinsvermögens und berichtet darüber der
Mitgliederversammlung.
-
Er sorgt für die Erstellung des jährlichen Kassenberichts
und dessen Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer.
-
Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich und sind je allein
vertretungsberechtigt. Legt ein Vorstandsmitglied seinen Posten
nieder, so muß bis spätestens 6 Monate danach eine Neuwahl
stattfinden. In der Zwischenzeit können die beiden anderen
Vorstandsmitglieder den Verein weiterhin vertreten.
(5) Innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimmenmehrheit.
Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein und dringende Fälle
eine Abstimmungsverschiebung nicht zulassen, und kommt es zu
Stimmengleichheit zwischen den 2 Vorstandsmitgliedern, so ist
unverzüglich ein Votum des Beirats herbeizuführen.
(6) Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Betrag über 3.000,00
Euro sind nur nach Zustimmung von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern verbindlich.
§ 6 Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein aus drei bis fünf Mitgliedern
bestehender Beirat zur Seite. Er berät den Vorstand. Er ist
ferner beteiligt an Entscheidungen des Vorstandes im Falle des §
5, Abs. 5 und des § 7, Abs. 5 und § 11, Abs.1.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auch auf
Vorschlag von mindestens 30 erschienenen Mitgliedern gewählt.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über die
religiöse Selbstbestimmung verfügt, sich zur Gotterkenntnis
(Ludendorff) bekennt, und keiner Religionsgemeinschaft oder
anderen Weltanschauungsvereinigung angehört. Juristische
Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Für
Fördermitglieder gelten die Bestimmungen des § 10.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder
mündlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme ist jedem Mitglied eine Mitgliedskarte
auszustellen und eine Satzung auszuhändigen.
(4) Die Mitgliedschaft bedingt eine Mindestbeitragspflicht. Die
Höhe des Mindestbeitrags ist in der Vereinsordnung festgehalten.
Ein darüber hinausgehender Mitgliedsbeitrag wird nach eigenem
Ermessen vom Mitglied bestimmt.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder
durch Ausschluß aus dem Verein. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Ausschlüsse erfolgen
grundsätzlich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung,
insbesondere bei Verstößen gegen die §§ 2 bis 4, außerdem bei
vereinsschädigendem Verhalten und bei rückständigen
Beitragszahlungen, wenn keine Zahlung innerhalb einer mit der
Mahnung gesetzten Frist erfolgt. Die Beitragsforderungen
erlöschen mit dem Ausschluß nicht.
Das ausscheidende Mitglied hat seine Mitgliedskarte
zurückzugeben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zuständigkeiten:
-
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfungsberichte.
-
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des
Beirates und der Kassenprüfer.
-
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle
fünf Jahre statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder innerhalb von drei Monaten, nachdem die Einberufung von
mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich beim
Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch
Einladungsschreiben an alle Mitglieder einberufen. Mit der
Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann
bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(4) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand kann
mit Stimmenmehrheit auch eine Person aus dem Beirat oder der
Mitgliederversammlung bitten, die Versammlung zu führen. Sind
auch beide Stellvertreter verhindert, wird von der
Mitgliederversammlung ein Beiratsmitglied oder ein anderes
Mitglied zum Versammlungsleiter gewählt.
(5) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der Erschienenen.
Stimmberechtigt ist jedes erschienene Mitglied ab 18 Jahren.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
der Beschlußfassung und bei Wahlen die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Ein Antrag auf Neufassung der Satzung muß mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung bzw. mit der Tagesordnung mitgeteilt
und der Text der Neufassung der Satzung, über den zu beschließen
ist, beigefügt werden. Zur Neufassung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.. Die Bestimmungen in § 2 Abs.1 bis 3 und § 4 Abs.
1 und 2 der alten Satzung dürfen durch die Neufassung der
Satzung nicht aufgehoben werden.
(8) Die Art der Abstimmung oder Wahl wird vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Eine Abstimmung bzw. Wahl muß jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, den
Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Wahlen und
Beschlüsse (mit den Abstimmungsergebnissen) enthalten. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung ist beizulegen.
§ 9 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel
werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen
aufgebracht.
(2) Der Kassenführer wird vom Vorstand bestimmt.
(3) Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Die Jahresrechnung und die Kassenführung (Belege, Buchungen,
Kontoauszüge) sind jährlich von 2 Kassenprüfern, die auf fünf
Jahre gewählt werden, zu prüfen und die Ergebnisse in einem
Prüfungsbericht festzuhalten, der dem Vorstand vorzulegen und
von diesem der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
§ 10 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen
werden. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner
Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Von den
gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten haben sie nur ein
Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das
Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
(2) Fördermitglieder können Vorschläge in Vereinsangelegenheiten
machen und erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche
Informationen über die Tätigkeit des Vereins.
(3) Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird vom Vorstand
festgelegt.
(4) Über die Aufnahme und den Ausschluß von Fördermitgliedern
entscheidet der Vorstand. Für Fördermitglieder entfallen jedoch
die für Mitglieder geltenden Bestimmungen des § 7 (1).
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn dies
der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat vorschlägt.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
durch Beschluß der Mitgliederversammlung an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft,
die das Vermögen zu einem der folgenden steuerbegünstigten
Zwecke verwenden muß:
-
die Förderung der Jugendbildung und -erziehung mit
Hinführung zu Brauchtums- und Kulturpflege
-
die Erhaltung eines denkmalgeschützten Anwesens
-
die Förderung von Wissenschaft und Forschung
§ 12 Inkrafttreten
der Satzung
(1) Diese Satzung tritt nach Beschluß durch die
Mitgliederversammlung mit der Eintragung durch das
Registergericht in Kraft.
(2) Sollten vom Registergericht Änderungen des Satzungstextes
gefordert werden, so können diese, falls es sich dabei
ausschließlich um redaktionelle Verbesserungen handelt, vom
Vorstand durchgeführt werden, ohne daß die Änderungen durch
erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung genehmigt werden
müssen.
(3) Die bisherigen Satzungstexte treten mit Inkrafttreten dieser
Satzung außer Kraft.
Tutzing, den 11.05.2011
Anlage zur Satzung
Titel der philosophischen Hauptwerke Mathilde Ludendorffs:
Triumph des Unsterblichkeitwillens
(Grundlegendes Werk, das den göttlichen Sinn des Menschenlebens
erweist)
Der Seele Ursprung und Wesen (Drei Bände)
-
Schöpfungsgeschichte
- Des Menschen
Seele
- Selbstschöpfung
Der Seele Wirken und Gestalten (Drei Bände)
- Des Kindes Seele
und der Eltern Amt (Eine Philosophie der Erziehung)
- Die Volksseele
und ihre Machtgestalter (Eine Philosophie der Geschichte)
- Das Gottlied der Völker (Eine Philosophie der Kulturen)
Das Hohe Lied der Göttlichen Wahlkraft
In den Gefilden der Gottoffenbarung
Das Jenseitsgut der Menschenseele (Drei Bände)
- Der Mensch das große Wagnis der Schöpfung
- Unnahbarkeit des Vollendeten
- Von der Herrlichkeit des Schöpfungszieles