Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V.

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Satzung

  

Die neue Satzung vom 11.05.2011 im PDF-Format (): hier

 

§   1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

§   2    Vereinszweck

§   3    Gemeinnützigkeit

§   4    Innerer Aufbau und Organe des Vereins

§   5    Vorstand

§   6     Beirat

§   7     Mitgliedschaft

§   8     Mitgliederversammlung

§   9     Kassenführung

§ 10     Fördermitgliedschaft

§ 11     Auflösung

§ 12     Inkrafttreten der Satzung

Anlage zur Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Starnberg unter Nr. 0467 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Tutzing.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

(1) Der Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V. ist – wie zuletzt das Bundesverwaltungsgericht 37, 344 ff. vom 23.3. 1971 bindend festgestellt hat – eine Weltanschauungsvereinigung, die nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung den Religionsgesellschaften rechtlich gleichgestellt ist.

(2) Zweck des Vereins ist es, die religionsphilosophischen Einsichten der Gotterkenntnis Mathilde Ludendorffs unter allen Menschen, die dafür aufgeschlossen sind, durch Wort und Schrift zu verbreiten und in der Gemeinschaft zu pflegen. Jede politische Tätigkeit ist dem Verein als solchem untersagt. Das Recht der Beurteilung politischer und geschichtlicher Ereignisse aus der Sicht der Gotterkenntnis bleibt davon unberührt. Das ist im Rahmen der geltenden Gesetze zulässig.

(3) Als „Gotterkenntnis" werden die Gesamterkenntnisse aus den philosophischen Hauptwerken Mathilde Ludendorffs bezeichnet. Die Titel dieser Hauptwerke sind in der Anlage aufgeführt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Pflege dieser Weltanschauung dient der philosophisch–weltanschaulichen Erkenntnis und im einzelnen mittelbar folgenden Aufgaben und Zielen:

  • Dem Gotterleben und der Gotterhaltung in allen Völkern. Die Völker mit ihrem Reichtum an Kulturen, Gemütswerten und Erlebnisweisen dienen aus der Sicht der Gotterkenntnis fürsorglich der Gotterhaltung in der Menschenseele.

  • Dem Schutz der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte, vor allem dem Schutz der persönlichen Freiheit als Bedingung für eine freie Ichentfaltung, ausgerichtet an den göttlichen Werten des Guten, Wahren, und Schönen, der Menschenwürde, der Verantwortung, der Menschenliebe, sowie an einem von diesen Werten geleiteten Fühlen und Handeln.

  • Der Erhaltung des Friedens.

  • Der Ebenbürtigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter.

  • Dem Schutz der Familie und der Kinder.

  • Der Erhaltung der gottgewollten Mannigfaltigkeit der Völker und Kulturen in friedlicher Gleichberechtigung und gegenseitiger Achtung, ohne Bevorzugung oder Benachteiligung auf Grund von Rasse, Religion und Ideologie.

  • Der Pflege der Kultur, die als Erscheinung gewordenes göttliches Erleben weiteres Gotterleben wecken und somit der Gotterhaltung im Volke dienen kann.

  • Der Förderung der Heimatliebe, der Verbundenheit mit der Natur und der Bereitschaft zur Bewahrung der Umwelt.

Zur Pflege dieser Weltanschauung gehören folglich auch die Aufklärung über seelenschädigende Einflüsse und deren Abwehr.

Der Verein wendet sich gegen Gottleugnung und philosophischen Materialismus und die daraus entstehende Entseelung und Vermassung, er wendet sich gegen rassistische, religiöse und ideologische Überheblichkeit, Unduldsamkeit, Bevormundung, gegen Unterdrückung, Verfolgung und Gewalttätigkeit.

(5) Der Verein pflegt seine Weltanschauung durch ein umfassendes Tätigkeitsfeld:

  • Erkenntnis und Bewertung des Weltganzen und der Stellung des Menschen in ihm.

  • Pflege und Vertiefung der philosophischen Erkenntnisse Mathilde Ludendorffs durch Schrifttum, Vorträge, Tagungen und Familientreffen.

  • Hinführung Gott suchender Menschen zur Gotterkenntnis und ihre Verbreitung in Wort und Schrift.

  • Editierungen und Neuauflagen der philosophischen Werke Mathilde Ludendorffs, deren Übersetzung in andere Sprachen und die Herausgabe neuen Schrifttums zur Pflege und Verbreitung dieser weltanschaulichen Erkenntnisse.

  • Verteidigung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der Ausübung der Weltanschauung gemäß Artikel 4 Grundgesetz und Verteidigung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und Staaten gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts.

  • Schulungen der Eltern und Erzieher im Hinblick auf die Eigenart der Kinderseele und im Hinblick auf die Verantwortung gegenüber dem Sinn des Lebens.

  • Pflege von Kultur (Musik, Literatur, Philosophie usw.) und Brauchtum (Jahresfeiern, Liedgut, Volkstanz usw.).

  • Weltanschauliche Klärung und Beurteilung religiös-weltanschaulicher, ethischer, psychologischer und historischer Fragen, Ereignisse und Standpunkte.

  • Wahrnehmung des allen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen zustehenden sogenannten Öffentlichkeitsanspruchs im politischen Raum. Dies geschieht ebenso wie die Wahrnehmung und Pflege der Weltanschauung im Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der Werteordnung des Grundgesetzes.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

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§ 4 Innerer Aufbau und Organe des Vereins

(1) Der Verein besteht nur aus Einzelmitgliedern. Eine Zusammenfassung in Einzel- oder Ortsgruppen hat zu unterbleiben. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Fördermitglieder. Deren Rechte und Pflichten sind in § 10 beschrieben.

(2) Der Verein kann nur mit Zustimmung des Vorstandes tätig werden; Veranstaltungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung

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§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Danach werden die beiden stellvertretenden Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Alten Vorstand vom neuen Vorsitzenden vorgeschlagen und ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Sollte zwischen altem Vorstand und neuem Vorsitzenden keine Einigung über den Wahlvorschlag zu erzielen sein, entscheiden Beirat, alter Vorstand und neuer Vorsitzender mittels Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit über die zu benennenden Kandidaten. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Zuständigkeiten:

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

  • Er erstellt eine Vereinsordnung, die Abläufe und Verfahren regelt, die sich aus der Satzung ergeben

  • Er setzt nach Anhören des Beirats die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages fest. Die geltende Höhe wird jeweils in der Vereinsordnung festgehalten. Der Vorstand kann in begründeten Fällen für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, sowie bei besonderen Verdiensten auf den Mindestmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise verzichten oder ihn stunden.

  • Er bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung und die Beiratssitzung vor und beruft sie ein.

  • Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  • Er verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens und berichtet darüber der Mitgliederversammlung.

  • Er sorgt für die Erstellung des jährlichen Kassenberichts und dessen Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.

  • Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind je allein vertretungsberechtigt. Legt ein Vorstandsmitglied seinen Posten nieder, so muß bis spätestens 6 Monate danach eine Neuwahl stattfinden. In der Zwischenzeit können die beiden anderen Vorstandsmitglieder den Verein weiterhin vertreten.

(5) Innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimmenmehrheit. Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein und dringende Fälle eine Abstimmungsverschiebung nicht zulassen, und kommt es zu Stimmengleichheit zwischen den 2 Vorstandsmitgliedern, so ist unverzüglich ein Votum des Beirats herbeizuführen.

(6) Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Betrag über 3.000,00 Euro sind nur nach Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern verbindlich.

§ 6 Beirat

(1) Dem Vorstand steht ein aus drei bis fünf Mitgliedern bestehender Beirat zur Seite. Er berät den Vorstand. Er ist ferner beteiligt an Entscheidungen des Vorstandes im Falle des § 5, Abs. 5 und des § 7, Abs. 5 und § 11, Abs.1.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auch auf Vorschlag von mindestens 30 erschienenen Mitgliedern gewählt.

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§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über die religiöse Selbstbestimmung verfügt, sich zur Gotterkenntnis (Ludendorff) bekennt, und keiner Religionsgemeinschaft oder anderen Weltanschauungsvereinigung angehört. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Für Fördermitglieder gelten die Bestimmungen des § 10.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mit der Aufnahme ist jedem Mitglied eine Mitgliedskarte auszustellen und eine Satzung auszuhändigen.

(4) Die Mitgliedschaft bedingt eine Mindestbeitragspflicht. Die Höhe des Mindestbeitrags ist in der Vereinsordnung festgehalten. Ein darüber hinausgehender Mitgliedsbeitrag wird nach eigenem Ermessen vom Mitglied bestimmt.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Ausschlüsse erfolgen grundsätzlich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, insbesondere bei Verstößen gegen die §§ 2 bis 4, außerdem bei vereinsschädigendem Verhalten und bei rückständigen Beitragszahlungen, wenn keine Zahlung innerhalb einer mit der Mahnung gesetzten Frist erfolgt. Die Beitragsforderungen erlöschen mit dem Ausschluß nicht.

Das ausscheidende Mitglied hat seine Mitgliedskarte zurückzugeben.

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§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Zuständigkeiten:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfungsberichte.

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer.

  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder innerhalb von drei Monaten, nachdem die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch Einladungsschreiben an alle Mitglieder einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(4) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit auch eine Person aus dem Beirat oder der Mitgliederversammlung bitten, die Versammlung zu führen. Sind auch beide Stellvertreter verhindert, wird von der Mitgliederversammlung ein Beiratsmitglied oder ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter gewählt.

(5) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der Erschienenen. Stimmberechtigt ist jedes erschienene Mitglied ab 18 Jahren.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung und bei Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Ein Antrag auf Neufassung der Satzung muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. mit der Tagesordnung mitgeteilt und der Text der Neufassung der Satzung, über den zu beschließen ist, beigefügt werden. Zur Neufassung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.. Die Bestimmungen in § 2 Abs.1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 der alten Satzung dürfen durch die Neufassung der Satzung nicht aufgehoben werden.

(8) Die Art der Abstimmung oder Wahl wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Eine Abstimmung bzw. Wahl muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Wahlen und Beschlüsse (mit den Abstimmungsergebnissen) enthalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist beizulegen.

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§ 9 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen aufgebracht.

(2) Der Kassenführer wird vom Vorstand bestimmt.

(3) Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(4) Die Jahresrechnung und die Kassenführung (Belege, Buchungen, Kontoauszüge) sind jährlich von 2 Kassenprüfern, die auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen und die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht festzuhalten, der dem Vorstand vorzulegen und von diesem der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

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§ 10 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten haben sie nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

(2) Fördermitglieder können Vorschläge in Vereinsangelegenheiten machen und erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins.

(3) Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

(4) Über die Aufnahme und den Ausschluß von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Für Fördermitglieder entfallen jedoch die für Mitglieder geltenden Bestimmungen des § 7 (1).

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§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn dies der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat vorschlägt.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft, die das Vermögen zu einem der folgenden steuerbegünstigten Zwecke verwenden muß:

  1. die Förderung der Jugendbildung und -erziehung mit Hinführung zu Brauchtums- und Kulturpflege

  2. die Erhaltung eines denkmalgeschützten Anwesens

  3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung

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§ 12 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt nach Beschluß durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

(2) Sollten vom Registergericht Änderungen des Satzungstextes gefordert werden, so können diese, falls es sich dabei ausschließlich um redaktionelle Verbesserungen handelt, vom Vorstand durchgeführt werden, ohne daß die Änderungen durch erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

(3) Die bisherigen Satzungstexte treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Tutzing, den 11.05.2011

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Anlage zur Satzung

Titel der philosophischen Hauptwerke Mathilde Ludendorffs:

Triumph des Unsterblichkeitwillens

(Grundlegendes Werk, das den göttlichen Sinn des Menschenlebens erweist)

Der Seele Ursprung und Wesen (Drei Bände)

- Schöpfungsgeschichte

- Des Menschen Seele

- Selbstschöpfung

Der Seele Wirken und Gestalten (Drei Bände)

- Des Kindes Seele und der Eltern Amt (Eine Philosophie der Erziehung)

- Die Volksseele und ihre Machtgestalter (Eine Philosophie der Geschichte)

- Das Gottlied der Völker (Eine Philosophie der Kulturen)

Das Hohe Lied der Göttlichen Wahlkraft

In den Gefilden der Gottoffenbarung

Das Jenseitsgut der Menschenseele (Drei Bände)

- Der Mensch das große Wagnis der Schöpfung

- Unnahbarkeit des Vollendeten

- Von der Herrlichkeit des Schöpfungszieles

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 Stand: 25.01.2012               webmaster@ludendorff.info